Gewässerordnung

Gewässerordnung (GWO) für die Teiche und Fließgewässer an Nidda und Wetter des
A.S.V. Assenheim 1957 e. V.

Unabhängig von dieser GWO sind das Tierschutzgesetz (TierSchG), das Hessische Fischereigesetz (HFischG), das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG), die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), die Fauna und Flora Habitat Richtlinie (FFH) und die Hessische Fischereiverordnung (HFischV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.


Die Mitglieder erkennen die GWO des A.S.V. Assenheim 1957 e.V. als für sich verbindlich an.

Gliederung:

  • 1 Betreten der Vereinsanlagen
  • 2 Angelbereiche
  • 3 Berechtigung
  • 4 Mitzuführende Utensilien
  • 5 Mindestmaße und Schonzeiten
  • 6 Umgang mit dem Fisch
  • 7 Verkauf gefangener Fische
  • 8 Fangliste
  • 9 Hältern von Fischen
  • 10 Ein-, und Umsetzen von Fischen
  • 11 Ausnehmen von Fischen
  • 12 Sperrungen der Gewässer
  • 13 Angelhaken
  • 14 Nachtangeln
  • 15 Zelten
  • 16 Köder
  • 17 Eisangeln
  • 18 Müllentsorgung
  • 19 Ordnung am Wasser
  • 20 Kontrolle
  • 21 Verlassen des Angelplatzes
  • 22 Jugendliche Mitglieder
  • 23 Gastangler
  • 24 Arbeitsdienste
  • 25 Änderungen
  • 26 Weitere Verbote
  • 27 Verstoß gegen die GWO
  • 28 Widerruf
  • 29 Kontrolle der Einhaltung
  • Anhang

 GWO – A.S.V Assenheim 1957 e. V.

§1 Betreten der Vereinsanlagen
Das Betreten der Vereinsanlagen des A.S.V. Assenheim 1957 e.V. und die Angelfischerei erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Vereins ist ausgeschlossen.

§2 Angelbereiche
Geangelt wird nur vom Ufer aus.
Das Angeln im Schongebiet und im Zuchtteich ist ganzjährig untersagt.

§3 Berechtigung
Bis auf weiteres ist den aktiven Mitgliedern mit gültigem Fischereischein und einer aktuellen Beitragsmarke im Fischerpass das Angeln mit zwei (2) Handangeln erlaubt.
Jugendliche Mitglieder mit gültigem Jugendfischereischein angeln bis zum Besitz eines Fischereischeins mit einer (1) Handangel und in Begleitung eines Erwachsenen Aktiven Mitglieds.

§4 Mitzuführende Utensilien
Jeder Angler hat die zur Ausübung der Fischerei nötigen Papiere mitzuführen.
Dazu gehören:

  • Gültiger Fischereischein (Jahres-, Fünfjahres-, Zehnjahresfischereischein)
  • Mitgliedsausweis (Fischerpass)
  • Fangkarte

Ebenso mitzuführen sind:

  • Geeigneter Unterfangkescher
  • Hakenlöser
  • Maßband
  • Mülltüte
  • Fischtöter
  • Messer
  • Stift

Die Verwendung einer Abhakmatte wird empfohlen.

§5 Mindestmaße und Schonzeiten
Für Mindestmaße und Schonzeiten gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen des Landes Hessen.
In begründeten Ausnahmefällen können vom A.S.V. Assenheim 1957 e. V. abweichende Schonzeiten festgesetzt werden. (Siehe Anhang 1)
Während der Artenschonzeiten sind die Angelmethoden so zu wählen, dass möglichst keine geschonten Fische gefangen werden.
Das Fischen mit Köderfischen oder Kunstköder in der Zeit vom 01.02.-31.05 ist verboten.

§6 Umgang mit dem Fisch
Untermaßige Fische sind sofort behutsam zurückzusetzen.
Eine Hälterung in Eimern bzw. im Setzkescher ist verboten.
Eine Verletzung der Schleimhaut ist generell zu vermeiden. Die Hände sind vor dem Kontakt mit dem Fisch mit Wasser anzufeuchten. Das Anfassen der Fische mit einem Tuch o.Ä. ist strengstens untersagt.
Ein untermaßiger, schwerverletzter Fisch ist sofort waidgerecht zu töten und mitzunehmen.

§7 Verkauf gefangener Fische
Der Verkauf oder Tausch gegen Sachwerte von gefangenen Fischen, sowie die Nichteinhaltung der Fangbegrenzung und der anderen in §29 genannten Bestimmungen ist strengstens untersagt und hat den sofortigen Entzug der Angelerlaubnis bis hin zum Ausschluss aus dem Verein zu Folge.
Die Art der Bestrafung wird vom Vorstand bestimmt.

§8 Fangliste
Eine Fangmeldung ist unverzüglich nach jedem Angeln mit entnommenem Fisch unter Angabe der Fischart, der Menge, des Datums und des Fangortes in die eigene Fangliste einzutragen.
Kein Mitglied darf die vorgegebene Fangbeschränkung überschreiten. (Siehe Anhang 2)
Die Fangliste ist zwingend am Ende des Kalenderjahres dem Gewässerwart/Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Eine verspätete Abgabe führt zu entsprechenden Sanktionen (Gewässersperren o.ä.).

§9 Hältern von Fischen
Das Hältern gefangener Fische ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gestattet.
Fische, welche vorübergehend in einem Setzkescher gehältert werden, dürfen (außer in Ausnahmefällen) nicht zurückgesetzt werden.

§10 Ein-, und Umsetzen von Fischen
Das Umsetzen gefangener Fische in ein anderes Gewässer oder das Einsetzen fremder Fische und sonstiger Wassertiere ist nur auf ausdrückliche Anordnung bzw. Zustimmung des Gewässerwartes oder des Vorstandes erlaubt.

§11 Ausnehmen von Fischen
Das Ausnehmen und Abschuppen gefangener Fische, sowie das Entsorgen von Innereien in das Gewässer ist verboten.

§12 Sperrungen der Gewässer
An folgenden Tagen sind alle Vereinsgewässer gesperrt:

  • An Tagen mit den vom Vorstand angesetzten Arbeitseinsätzen, vom Beginn bis zum Ende der Arbeitseinsätzen.
  • An Festveranstaltungen, an denen der Verein Veranstalter ist.
  • An Auf-, oder Abbautagen zu den unter b.) genannten Veranstaltungen.
  • Nach einem Fischbesatz. Die Dauer und den Ort der Sperre werden durch Aushang bekanntgegeben.
  • Weitere Gewässersperren können vom Vorstand und Gewässerwart beschlossen werden.

§13 Angelhaken
Es dürfen nur Einzelhaken verwendet werden.
Ausnahmen beim Raubfischangeln mit totem Köderfisch und beim Spinnfischen (Blinker, Spinner, Wobbler, etc.). Beim Raubfischangeln auf Hecht mit totem Köderfisch ist ein geeignetes Raubfischvorfach zu verwenden.
Die Verwendung von Schonhaken für das Angeln auf Friedfische ist an Teich 2 vorgeschrieben, wird aber im allgemeinen für alle Gewässer des ASV Assenheim empfohlen.

§14 Nachtangeln
Das Nachtangeln ist ganzjährig gestattet.
Ausnahmen können vom Vorstand beschlossen werden und sind durch Aushang bekannt zu geben.

§15 Zelten
Das Aufstellen von Angelzelten darf vom Vorstand mit Begründung verboten werden.
Das Aufstellen von Zelten ohne festen Boden wird empfohlen.

§16 Köder
Erlaubt sind alle lebende und tote Köder – sofern sie nicht im Gegensatz zu den gesetzlichen Regelungen stehen.

§17 Eisangeln
Das Eisangeln ist nicht gestattet.

§18 Müllentsorgung
Die Uferzonen und Gewässer sind sauber zu halten. Der Angler hat seinen Angelplatz sauber zu verlassen, auch wenn er nicht selbst für eine eventuelle Verunreinigung verantwortlich ist.
Der Angler hat jede Art von Müll (Verpackungen, Angelschnur, Zigarettenkippen, etc.) in seinem mitzuführenden Müllsack zu entsorgen und nicht in den Müllkörben.

§19 Ordnung am Wasser
Jedes Mitglied ist verpflichtet, für Ordnung am Wasser zu sorgen und alle Vergehen, Fischfrevel und Fischwilderei, Übertretungen und auch Wasserverunreinigungen, sowie Fischsterben, Fischkrankheiten, unrechtmäßigen Veränderungen am Gewässer oder Ufer, sowie sonstige Störungen der Ordnung am Vereinsgewässer sofort an den Vorstand zu melden.

§20 Kontrolle
Auf Verlangen hat sich jeder Angler gegenüber den zur Fischereiaufsicht befugten Personen auszuweisen und auf Ersuchen die Fangbeute und sämtliche mitgeführte Behältnisse zur Kontrolle vor zu zeigen.
Zur Fischereiaufsicht befugte Personen sind Mitglieder des Vorstandes, Fischereiaufseher, Gewässerwarte und Beamte der Polizei oder der Fischereibehörde, sowie alle Aktiven Vereinsmitglieder.
Den Anordnungen dieser Personen ist Folge zu leisten.

§21 Verlassen des Angelplatzes
Die zum Fischfang ausgelegten Angelruten sind in Reichweite des Anglers auszulegen.
Beim Verlassen des Angelplatzes ist die Angel aus dem Wasser zu nehmen und der Köder ist so zu sichern, dass kein anderes Tier den Hakenköder aufnehmen kann.

§22 Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr dürfen nach erfolgreich abgeschlossener Fischereiprüfung, auf eigene Gefahr, alleine alle Vereinsgewässer befischen. Voraussetzung hierfür ist der uneingeschränkte Fischereischein, nicht der Jugendfischereischein.
Bei Jugendlichen Mitgliedern vor dem 14. Lebensjahr oder jugendlichen Mitgliedern ohne bestandene Fischereiprüfung und uneingeschränktem Fischereischein muss immer ein erwachsenes aktives Mitglied anwesend sein.

§23 Gastangler
Jedes aktive Mitglied darf mit maximal einem (1) Gastangler mit Fischereischein angeln. Die vom Gast entnommenen Fische sind auf die Fangliste des Mitgliedes zu vermerken und werden auf dessen Fangquote angerechnet.
Pro Angeltag (eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang) sind vom Gast 20,-€ zu entrichten. Die Gastkarte ist nur von Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.
Auch der Gast darf mit zwei (2) Ruten fischen.

§24 Arbeitsdienste
Jedes Mitglied ist verpflichtet Arbeitsleistungen u.a. zur Instandhaltung der Gewässer und der Gesamtanlage zu erbringen. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden bzw. deren Entgelt wird auf der Jahreshauptversammlung beschlossen.
Rentner, Körperbehinderte oder Kranke können auf Antrag von der Arbeitsleistung ganz oder befristet befreit werden.

§25 Änderungen
Änderungen zu dieser GWO werden vom Vorstand beschlossen und sind im Vereinsheim und auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Nur diese sind die aktuell gültige Fassung.

§26 Weitere Verbote
Weitere Verbote sind:

  • Offenes Feuer (Lagerfeuer)
  • Baden
  • Schlittschuhlaufen
  • Entsorgungen von brennenden oder glühenden Materialien
  • Befahren mit einem Kraftfahrzeug von Uferwegen (ausgenommen von Arbeitsfahrzeugen mit besonderer Anordnung des Vorstands)
  • Benutzung von Futterbooten (o.ä. ferngesteuerten Fahrzeugen)
  • Befahren der Teiche mit einem Boot (ausgenommen von Arbeitsleistungen)
  • Verschimmeltes oder ähnlich schadhaftes Futter in das Gewässer einzubringen.
  • Im Uferbereich Fahrrad zu Fahren
  • Freilaufende Hunde
  • Shampoo, Zahnpasta etc. in das Gewässer einbringen
  • Wegschneiden, abbrechen oder entfernen von Pflanzen ohne einen Auftrag eines Vorstandmitglieds

$27 Verstoß gegen die GWO
Verstöße gegen diese GWO können vom Vorstand gemäß der Satzung des
A.S.V. Assenheim 1957 e.V. geahndet werden.

§28 Widerruf
Die Vorschriften gelten insoweit bis auf als Widerruf.

§29 Kontrolle der Einhaltung
Alle aktiven Vereinsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, die Mitglieder auf Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren.

Anhang 1:
Für die Teiche und die Flussabschnitte des ASV Assenheim 1957 e.V. gelten die nachstehenden Schonzeiten und Mindestmaße:

Fischart Schonzeit Mindestmaß
Aal 01.10. – 01.03. 50 cm
Äsche 01.03. – 15.05. 30 cm
Bachforelle 01.10. – 31.03. 25 cm
Barbe 40 cm
Hecht 01.02. – 31.05. 50 cm
Karausche Ganzjährig
Karpfen-Teichform 35 cm
Karpfen-Wildform 15.03. – 31.05. 45 cm
Meerforelle* ganzjährig
Moderlieschen 01.05. – 30.06.
Nase 15.03. – 30.04. 25 cm
Regenbogenforelle 22 cm
Rotfeder 15.03. – 30.04. 20 cm
Schleie 01.05. – 30.06. 25 cm
Stör ganzjährig
Zander 01.02. – 31.05. 50 cm

*Hinweis: Die Meerforelle ist an der abgeschnittenen Fettflosse zu erkennen!

Folgende Fische unterliegen keiner Schonzeiten:
Brachse (Blei), Döbel, Hasel, Rotauge, Barsch, Rapfen, Giebel, Güster, Ukelei

Anhang 2:
Es gelten folgende Fangbegrenzungen unter Berücksichtigung der in Anhang 1 genannten Schonzeiten und Mindestmaße:

Fischart Tagesmenge Wochenmenge
Forelle 2 6
Karpfen 1 2
Schleie 2 6
Nase 2 2
Aal 2 2
Barsch 2 4
Rotauge Keine Begrenzung
Rotfeder 5 10

! Hecht/Zander: Jeweils 1 pro Monat; Nidda und Wetter 1 pro Woche !
! Welse sind IMMER zu entnehmen !

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