Satzung

 

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Angelsportverein 1957 Assenheim e.V., er hat seinen Sitz in Niddatal, Stadtteil Assenheim und ist eingetragener Verein, und zwar unter der Vereinsregisternummer 285 des Amtsgerichtes Friedberg (Hessen).

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck und Aufgabe des Vereins

I. Der Verein ist ein Zusammenschluß von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.

II. Zweck des Vereins:

1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern.

2. Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes , natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.

III. Aufgaben des Vereins:

a. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“.

b. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen.

c. Förderung der Vereinsjugend.

d. Förderung des Castingsportes.

2. Er berät seine Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und führt Schulungsmaßnahmen durch.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 – Aufnahme von Mitgliedern

  1. Mitglied kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Mitglieder vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitglieder- versammlung.

Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht haben.

  1. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes.

Dieser Beschluß ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muß.

 

§ 5 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. Durch Tod

2. Durch Austritt.

Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.

3. Durch Beschluß.

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a.: gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,

b.: wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

c.: wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung mit der

Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,

d.:  wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich

verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,

e.: wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlaß zu Streit und

Unfrieden gegeben hat und

f.: wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen

oder sonstigen Verpflichtungen mehr als 6 Monate in Verzug ist.

 

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muß vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht.

Vereinspapiere sind zurückzugeben.

 

§ 6 – Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:

a. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),

b. zeitliche Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur

bestimmten Vereinsgewässern

c. mehrere Möglichkeiten nebeneinander.

Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des  Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

a.: das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten

Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften

auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

b. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen

und deren Anordnungen zu befolgen,

c. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

d. die fälligen Mitgliederbeträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene

Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen,

3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte

Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

 

§ 8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 9 – Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer,dem Kassenwart, dem Gewässerwart, dem Teichwart, dem Jugendwart, dem 1. und 2.Beisitzer. Der 1. Beisitzer ist gleichzeitig stellvertretender Kassenwart. Weitere Vorstandsmitglieder können für notwendige, zeitlich begrenzte Aufgaben vom Vorstand kooptiert werden.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.

4. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegen-   heiten mitzuwirken.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauervon 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens (4) Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

7. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden- im Fall seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

 

§ 10 – Mitgliederversammlung

1. In jedem Kalenderjahr muß in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1.Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen einberufen.Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse.

2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

a. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes  der

Kassenprüfer,

 

b. Entlastung des Vorstandes,

 

c. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer. Der Vorsitzende wird in

geheimer Wahl auf drei Jahre gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden auf

Vorschlag von Mitgliedern der Versammlung ebenfalls auf drei Jahre gewählt und

können  per Akklamation gewählt werden, es sei denn, aus der Versammlung heraus

wird geheime Wahl einzelner Vorstände verlangt. Die weitere Vorstandswahl leitet

der Vorsitzende, wobei dieser die Art der Wahl bestimmt.

 

d.Genehmigung des Haushaltsvorschlages, Festlegung der Beiträge und sonstige

Verpflichtungen der Mitglieder,

 

e. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen werden

mit zweidrittel Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst.

 

f. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über

Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen

Maßnahmen gegen Mitglieder.

 

3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

 

4. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3  aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

 

5. An besonders verdiente Mitglieder können Ehrenzeichen verliehen werden. Diese Auszeichnungen verleiht der Vorstand unter Bekanntgabe der Gründe in der Mitgliederversammlung.

 

6. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

§ 11 – Kassenprüfer

 

Die Mitglieder wählen für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluß des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der

 

Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie legen das Ergebnis der Prüfung ca. 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vor.

 

§ 12 – Auflösung des Vereins

 

(1.) Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens dazu einberufenen Mitglieder-

versammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2.) Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder

bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung

sämtlicher Verpflichtungen, an die örtliche Gemeinde zur Verwendung für gemein-

nützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.

 

§ 13

Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

Niddatal, im Januar 2011

Hans-Peter Wittmann

 

( 1. Vorsitzender )

 

 

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